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GESETZ ZUM SCHUTZ PERSÖNLICHER DATEN
Gesetzesnummer: 6698
Akzeptiertes Datum: 24.3.2016
Veröffentlicht in der R. Zeitung: Datum: 7.4.2016 Ausgabe: 29677
Veröffentlichter Code: Arrangement: 5 Band: 57
ERSTER TEIL
Zweck, Geltungsbereich und Definitionen
Ziel
ARTIKEL 1- (1) Zweck dieses Gesetzes ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere des Privatlebens.
zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten des Einzelnen, einschließlich der Privatsphäre, und zur Verarbeitung personenbezogener Daten.
die Pflichten natürlicher und juristischer Personen sowie die zu befolgenden Verfahren und Grundsätze zu regeln.
Zielfernrohr
ARTIKEL 2- (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für natürliche Personen, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden, und für
Teil eines Datenaufzeichnungssystems sein, das vollständig oder teilweise automatisiert ist, oder
Sie gilt für natürliche und juristische Personen, die nicht automatisch tätig sind, sofern dies der Fall ist
Definitionen
ARTIKEL 3- (1) Bei der Umsetzung dieses Gesetzes;
a) Ausdrückliche Zustimmung: Zu einem bestimmten Thema, basierend auf Informationen und freiem Willen
erklärtes Einverständnis,
b) Anonymisierung: In keinem Fall können personenbezogene Daten mit anderen Daten zusammengeführt werden.
die Zuordnung zu einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person unmöglich machen,
c) Vorsitzender: Vorsitzender der Datenschutzbehörde,
ç) Relevante Person: Die reale Person, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden,
d) Personenbezogene Daten: Alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen,
e) Verarbeitung personenbezogener Daten: Voll- oder teilweise automatisch oder
nicht automatisch erhalten, sofern sie Teil eines Datenaufzeichnungssystems sind.
aufnehmen, speichern, erhalten, verändern, neu arrangieren,
offenlegen, übertragen, übernehmen, zur Verfügung stellen, klassifizieren oder
alle Arten von Operationen, die mit den Daten durchgeführt werden, wie z. B. die Verhinderung ihrer Verwendung,
f) Vorstand: Vorstand für den Schutz personenbezogener Daten,
g) Institution: Datenschutzbehörde,
ğ) Datenverarbeiter: Personenbezogene Daten im Auftrag des Datenverantwortlichen aufgrund der von ihm erteilten Befugnis.
die natürliche oder juristische Person, die tätig ist,
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h) Datenerfassungssystem: Personenbezogene Daten werden nach bestimmten Kriterien verarbeitet und strukturiert.
Registrierungssystem,
ı) Datenverantwortlicher: Datenlogger, der die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten festlegt.
Die natürliche oder juristische Person, die für die Einrichtung und Verwaltung des Systems verantwortlich ist,
meint.
ZWEITER TEIL
Verarbeitung personenbezogener Daten
Allgemeine Grundsätze
ARTIKEL 4 – (1) Personenbezogene Daten dürfen nur durch die Verfahren und Verfahren verarbeitet werden, die in diesem Gesetz und anderen Gesetzen vorgesehen sind.
nach den Grundsätzen verarbeitet werden können.
(2) Folgende Grundsätze sind bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zwingend einzuhalten:
a) Einhaltung der Gesetze und Ehrlichkeitsregeln.
b) Bei Bedarf genau und aktuell sein.
c) Verarbeitung für bestimmte, eindeutige und legitime Zwecke.
ç) Mit dem Zweck, für den sie verarbeitet werden, verbunden, begrenzt und eingeschränkt sind.
d) Aufbewahrung für den Zeitraum, der von den einschlägigen Rechtsvorschriften oder für den Zweck, für den sie verarbeitet werden, vorgeschrieben ist.
nicht zu sein
Bedingungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten
ARTIKEL 5- (1) Personenbezogene Daten dürfen nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person verarbeitet werden.
(2) Bei Vorliegen einer der folgenden Voraussetzungen, ohne die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person einzuholen
Es ist möglich, personenbezogene Daten zu verarbeiten:
a) Es ist in den Gesetzen eindeutig festgelegt.
b) die ihre Einwilligung wegen tatsächlicher Unmöglichkeit nicht erteilen können oder
Leben oder Körper der Person oder einer anderen Person, deren Rechtswirksamkeit nicht anerkannt wird
notwendig, um seine Integrität zu bewahren.
c) sofern es in unmittelbarem Zusammenhang mit der Begründung oder Erfüllung eines Vertrages steht,
Es ist erforderlich, personenbezogene Daten der Vertragsparteien zu verarbeiten.
ç) Es ist für den Datenverantwortlichen zwingend erforderlich, seine gesetzliche Verpflichtung zu erfüllen.
d) Der Betroffene ist von sich aus öffentlich bekannt geworden.
e) Die Datenverarbeitung ist für die Geltendmachung, Ausübung oder Wahrung eines Rechts zwingend erforderlich.
f) Sofern die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, des für die Verarbeitung Verantwortlichen, nicht beeinträchtigt werden
Die Datenverarbeitung ist zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen erforderlich.
Bedingungen für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
ARTIKEL 6- (1) Rasse, ethnische Herkunft, politisches Denken, philosophischer Glaube, Religion, Sekte
oder andere Überzeugungen, Kleidung, Vereins-, Stiftungs- oder Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit, Sexualleben,
Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Sicherheitsmaßnahmen sowie biometrische und genetische Daten
qualifizierte personenbezogene Daten.
(2) Die Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person ist untersagt.
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(3) Andere personenbezogene Daten als die im ersten Absatz aufgeführten Gesundheits- und Sexuallebensdaten,
können unter den vorhersehbaren Umständen ohne die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person verarbeitet werden. Über Gesundheit und Sexualleben
Personenbezogene Daten dürfen nur zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, der Präventivmedizin, der medizinischen Diagnose, Behandlung und
Durchführung von Pflegediensten, Planung und Management von Gesundheitsdiensten und Finanzierung
zur Geheimhaltung verpflichtete Personen oder befugte Institutionen und Organisationen.
dürfen ohne die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person verarbeitet werden.
(4) Bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ausreichend
Vorkehrungen getroffen werden müssen.
Löschung, Vernichtung oder Anonymisierung personenbezogener Daten
ARTIKEL 7- (1) In Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und anderer relevanter Gesetze verarbeitet
personenbezogene Daten von Amts wegen, wenn die Gründe, die ihre Verarbeitung erfordern, wegfallen.
oder auf Wunsch der betroffenen Person durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen gelöscht, vernichtet oder anonymisiert werden.
gebracht wird.
(2) Weitere Informationen zur Löschung, Vernichtung oder Anonymisierung personenbezogener Daten.
vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Hinsichtlich der Löschung, Vernichtung oder Anonymisierung personenbezogener Daten
Verfahren und Grundsätze werden durch Verordnung geregelt.
Übermittlung personenbezogener Daten
ARTIKEL 8- (1) Personenbezogene Daten dürfen ohne die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person nicht übermittelt werden.
(2) Personenbezogene Daten;
a) In Artikel 5 Absatz 2
b) Sofern angemessene Maßnahmen ergriffen werden, gemäß Artikel 6 Absatz 3,
Bei Vorliegen einer der genannten Voraussetzungen, ohne die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person einzuholen.
übertragbar.
(3) Vorbehalten bleiben Bestimmungen in anderen Gesetzen über die Übermittlung personenbezogener Daten.
Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland
ARTIKEL 9- (1) Personenbezogene Daten dürfen ohne die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person nicht ins Ausland übermittelt werden.
(2) Personenbezogene Daten, in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3
das Vorliegen einer der genannten Voraussetzungen und im Ausland, in das die personenbezogenen Daten übermittelt werden;
a) die Verfügbarkeit eines angemessenen Schutzes,
b) In Ermangelung eines angemessenen Schutzes in der Türkei und im jeweiligen Ausland
Datenverantwortliche müssen sich schriftlich verpflichten, einen angemessenen Schutz zu gewährleisten, und die Genehmigung des Vorstands muss eingeholt werden.
gefunden werden,
ohne ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person ins Ausland übermittelt werden können, sofern die
(3) Länder mit angemessenem Schutz werden vom Vorstand bestimmt und bekannt gegeben.
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(4) Der Vorstand stellt fest, ob im Ausland ein ausreichender Schutz besteht, und der zweite Absatz (b)
ob es gemäß Unterabsatz zulässig ist;
a) Internationale Übereinkommen, denen die Türkei beigetreten ist,
b) Gegenseitigkeit bei der Datenübertragung zwischen dem Land, das personenbezogene Daten anfordert, und der Türkei
Status,
c) In Bezug auf jede konkrete Übermittlung personenbezogener Daten die Art der personenbezogenen Daten und den Zweck der Verarbeitung
und seine Dauer,
ç) Die einschlägige Gesetzgebung und Praxis des Landes, in das die personenbezogenen Daten übermittelt werden,
d) Verpflichtet vom Datenverantwortlichen in dem Land, in das die personenbezogenen Daten übermittelt werden.
Maße,
zu evaluieren und ggf. die Meinung der relevanten Institutionen und Organisationen einzuholen.
entscheidet.
(5) Personenbezogene Daten, unbeschadet der Bestimmungen internationaler Abkommen,
In Fällen, in denen die Interessen der betroffenen Person ernsthaft beeinträchtigt werden, nur die zuständige öffentliche Einrichtung
oder indem sie mit Erlaubnis des Vorstands die Meinung ihrer Institution einholen.
(6) Bestimmungen in anderen Gesetzen zur Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland
reserviert.
DRITTER TEIL
Rechte und Pflichten
Die Pflicht, den Datenverantwortlichen zu informieren
ARTIKEL 10- (1) Bei der Erfassung personenbezogener Daten ist der Datenverantwortliche bzw
autorisierte Person, relevante Personen;
a) Identität des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und seines Vertreters, falls vorhanden,
b) zu welchem Zweck die personenbezogenen Daten verarbeitet werden,
c) An wen und zu welchem Zweck die verarbeiteten personenbezogenen Daten übermittelt werden können,
ç) Methode und Rechtsgrund für die Erhebung personenbezogener Daten,
d) andere in Artikel 11 aufgeführte Rechte,
verantwortlich für die Bereitstellung von Informationen.
Rechte der betroffenen Person
ARTIKEL 11- (1) Jeder, indem er sich an den für die Verarbeitung Verantwortlichen wendet;
a) zu erfahren, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden oder nicht,
b) wenn personenbezogene Daten verarbeitet wurden, Auskunft darüber verlangen,
c) Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten und ob sie zweckentsprechend verwendet werden
Lernen, nicht zu verwenden
ç) Kenntnis der Dritten, an die personenbezogene Daten im In- oder Ausland übermittelt werden,
d) Im Falle einer unvollständigen oder unrichtigen Verarbeitung personenbezogener Daten, deren Berichtigung
will nicht,
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e) Löschung oder Vernichtung personenbezogener Daten im Rahmen der in Artikel 7 genannten Bedingungen
will nicht,
f) Die gemäß den Unterabsätzen (d) und (e) getätigten Transaktionen werden an den Dritten übertragen, an den die personenbezogenen Daten übermittelt werden.
Bitte um Benachrichtigung von Personen,
g) Durch Analyse der verarbeiteten Daten ausschließlich durch automatisierte Systeme
Einspruch gegen die Entstehung eines Ergebnisses gegen die Person selbst,
ğ) Bei Verlust aufgrund unrechtmäßiger Verarbeitung personenbezogener Daten
Ersatz des Schadens verlangen,
Rechte hat.
Verpflichtungen zur Datensicherheit
ARTIKEL 12- (1) Datenverantwortlicher;
a) um die unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten zu verhindern,
b) um den unrechtmäßigen Zugriff auf personenbezogene Daten zu verhindern,
c) Um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten,
alle notwendigen technischen und administrativen Verfahren, um das angemessene Sicherheitsniveau zu gewährleisten
Maßnahmen ergreifen müssen.
(2) Datenverantwortlicher, eine andere natürliche oder juristische Person, die personenbezogene Daten verarbeitet
mit diesen Personen über das Ergreifen der in Absatz 1 genannten Maßnahmen.
gemeinsam verantwortlich.
(3) Datenverantwortlicher in seiner/ihrer eigenen Einrichtung oder Organisation gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Er ist verpflichtet, die zur Sicherstellung der Durchführung erforderlichen Kontrollen durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(4) Verantwortliche und Auftragsverarbeiter sind berechtigt, die ihnen bekannt gewordenen personenbezogenen Daten nach Maßgabe dieses Gesetzes zu erheben.
Sie dürfen sie nicht unter Verletzung ihrer Bestimmungen an andere weitergeben und sie nicht für andere Zwecke als die Verarbeitung verwenden. Dies
Die Verpflichtung dauert auch nach dem Ausscheiden aus dem Dienst fort.
(5) Unrechtmäßige Beschaffung der verarbeiteten personenbezogenen Daten
In diesem Fall benachrichtigt der Datenverantwortliche die betreffende Person und den Vorstand so schnell wie möglich. Brett, brauchen
Im Falle einer solchen Situation kann sie diese Situation auf ihrer eigenen Website oder auf andere Weise, die sie für angemessen hält, bekannt geben.
KAPITEL VIER
Registrierung von Anträgen, Beschwerden und Datenverantwortlichen
Antrag an den Datenverantwortlichen
ARTIKEL 13- (1) Die betroffene Person hat ihre Anträge bezüglich der Umsetzung dieses Gesetzes schriftlich einzureichen.
oder durch andere vom Vorstand zu bestimmende Methoden an den Datenverantwortlichen.
(2) Der für die Verarbeitung Verantwortliche übermittelt die im Antrag enthaltenen Anträge so schnell wie möglich und entsprechend der Art des Antrags.
spätestens innerhalb von 30 Tagen kostenlos abschließen. Allerdings ist der Prozess auch mit Kosten verbunden.
Bei Bedarf kann die Gebühr nach dem vom Vorstand festgelegten Tarif erhoben werden.
(3) Der Verantwortliche nimmt die Anfrage an oder lehnt sie unter Angabe des Grundes ab und gibt seine Antwort.
benachrichtigt die betroffene Person schriftlich oder elektronisch. Annahme des Antrags in der Anwendung
Im Falle einer Anfrage wird der Datenverantwortliche seine Anforderungen erfüllen. Datenverantwortlicher der Anwendung
Im Fehlerfall wird die Gebühr an die betroffene Person zurückerstattet.
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Beschwerde beim Vorstand
ARTIKEL 14- (1) Wenn der Antrag abgelehnt wird, ist die gegebene Antwort unzureichend oder
bei nicht fristgerechter Beantwortung des Antrags; die betroffene Person, die Antwort des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen
an den Vorstand innerhalb von dreißig Tagen ab dem Datum des Lernens und in jedem Fall innerhalb von sechzig Tagen ab dem Datum der Antragstellung.
reklamieren kann.
(2) Gemäß Artikel 13 kann vor Erschöpfung des Rechtsbehelfs kein Rechtsmittel eingelegt werden.
(3) Das Recht auf Schadensersatz nach den allgemeinen Vorschriften desjenigen, dessen Persönlichkeitsrechte verletzt werden, bleibt vorbehalten.
Verfahren und Grundsätze der Prüfung auf Beschwerde oder von Amts wegen
ARTIKEL 15- (1) Der Vorstand, auf Beschwerde oder von Amts wegen, falls er von der mutmaßlichen Verletzung erfährt,
nimmt die erforderliche Prüfung der in seinen Aufgabenbereich fallenden Angelegenheiten vor.
(2) Artikel 6 des Gesetzes über die Ausübung des Petitionsrechts vom 1.11.1984 mit der Nummer 3071
Mitteilungen oder Beschwerden, die die im Artikel genannten Bedingungen nicht erfüllen, werden nicht geprüft.
(3) Ausgenommen Informationen und Dokumente, die Staatsgeheimnisse sind; Datenverantwortlicher, Vorstand, Überprüfung
die angeforderten Informationen und Dokumente innerhalb von fünfzehn Tagen und bei Bedarf zu übermitteln
muss eine Besichtigung vor Ort ermöglichen.
(4) Nach der Beschwerde prüft der Vorstand den Antrag und gibt den betroffenen Parteien eine Antwort. Ab dem Datum der Beschwerde
Geht innerhalb von sechzig Tagen nach Eingang keine Antwort ein, gilt die Anfrage als abgelehnt.
(5) Als Ergebnis der auf die Beschwerde hin oder von Amts wegen durchgeführten Prüfung wird festgestellt, dass der Verstoß vorliegt
Der Vorstand entscheidet, dass die von ihm festgestellten rechtswidrigen Verstöße vom Datenverantwortlichen beseitigt werden.
und benachrichtigt die Betroffenen. Diese Entscheidung muss unverzüglich und spätestens innerhalb von dreißig Tagen nach der Benachrichtigung getroffen werden.
ist erfüllt.
(6) Auf die Rüge oder die von Amts wegen vorgenommene Prüfung wird festgestellt, dass der Verstoß weitverbreitet ist.
Steht sie fest, trifft der Vorstand einen Grundsatzbeschluss und veröffentlicht diesen Beschluss. Vorstand, Grundsatzentscheidung
kann auch die Stellungnahmen der relevanten Institutionen und Organisationen einholen, wenn er/sie dies benötigt, bevor er/sie sie einholt.
(7) Der Vorstand, im Falle eines irreparablen oder unmöglichen Schadens und offensichtlich rechtswidrig
kann beschließen, die Verarbeitung von Daten oder die Übermittlung von Daten ins Ausland einzustellen.
Register der Datenverantwortlichen
ARTIKEL 16 – (1) Unter der Aufsicht des Vorstands werden die Daten vom Präsidium öffentlich bekannt gegeben.
Die Verantwortlichen werden im Register geführt.
(2) Natürliche und juristische Personen, die personenbezogene Daten verarbeiten, bevor sie mit der Datenverarbeitung beginnen.
Verantwortliche Personen müssen in das Register eingetragen werden. Allerdings sind Art und Anzahl der verarbeiteten personenbezogenen Daten die Daten
durch den Vorstand, z. B. wenn sich die Verarbeitung aus dem Gesetz ergibt oder an Dritte übertragen wird.
Datenverantwortliche, vom Vorstand unter Berücksichtigung der zu bestimmenden objektiven Kriterien.
Von der Registrierungspflicht kann eine Ausnahme gemacht werden.
(3) Dem Antrag auf Eintragung in das Register der für die Verarbeitung Verantwortlichen ist eine Mitteilung mit folgendem Inhalt beizufügen:
macht:
a) Identitäts- und Adressdaten des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und gegebenenfalls seines Vertreters.
b) Der Zweck, für den personenbezogene Daten verarbeitet werden.
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c) Informationen über die betroffenen Personengruppen und -gruppen und die Datenkategorien dieser Personen.
Beschreibungen.
ç) Empfänger oder Empfängergruppen, denen personenbezogene Daten übermittelt werden können.
d) Personenbezogene Daten, die dazu bestimmt sind, ins Ausland übermittelt zu werden.
e) Maßnahmen zur Sicherheit personenbezogener Daten.
f) Die maximale Dauer, die für den Zweck erforderlich ist, für den personenbezogene Daten verarbeitet werden.
(4) Änderungen der Angaben nach Absatz 3 erfolgen unverzüglich
dem Präsidium gemeldet.
(5) Weitere Verfahren und Grundsätze in Bezug auf das Register der Datenverantwortlichen werden durch Verordnung geregelt.
KAPITEL FÜNF
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Verbrechen
ARTIKEL 17- (1) In Bezug auf Straftaten im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten vom 26.9.2004 und 5237
Die Bestimmungen der Artikel 135 bis 140 des türkischen Strafgesetzbuches Nr.
(2) Entgegen Artikel 7 dieses Gesetzes; löscht keine personenbezogenen Daten bzw
Diejenigen, die es nicht anonym machen, werden gemäß Artikel 138 des Gesetzes Nr. 5237 bestraft.
Vergehen
ARTIKEL 18 – (1) Dieses Gesetz;
a) Diejenigen, die der Aufklärungspflicht nach Artikel 10 nicht nachkommen
von 5.000 Türkische Lira bis 100.000 Türkische Lira,
b) Zur Erfüllung der Pflichten zur Datensicherheit gemäß Artikel 12
von 15.000 türkischen Lira bis 1.000.000 türkischen Lira für diejenigen, die nicht mitbringen,
c) Diejenigen, die die vom Vorstand gemäß Artikel 15 getroffenen Entscheidungen nicht erfüllen
von 25.000 Türkische Lira bis 1.000.000 Türkische Lira,
ç) Registrierung und Meldung an das Register der für die Datenverarbeitung Verantwortlichen gemäß Artikel 16
von 20.000 türkischen Lira auf 1.000.000 türkische Lira für diejenigen, die ihre Pflichten verletzen
bis um,
Verwaltungsstrafe verhängt.
(2) Die in diesem Artikel vorgesehenen Geldbußen werden natürlichen Personen auferlegt, die Datenverantwortliche und Privatpersonen sind
Für juristische Personen gilt das Recht.
(3) Öffentliche Einrichtungen und Organisationen sowie öffentliche Einrichtungen der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen
nach Benachrichtigung des Vorstandes,
Beamte und andere öffentliche Bedienstete, die in den einschlägigen öffentlichen Institutionen und Organisationen tätig sind, und die Öffentlichkeit
Gemäß den disziplinarischen Bestimmungen über diejenigen, die in Berufsorganisationen arbeiten
Maßnahmen ergriffen und das Ergebnis dem Vorstand gemeldet.
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KAPITEL SECHS
Behörde und Organisation für den Schutz personenbezogener Daten
Datenschutzbehörde
ARTIKEL 19- (1) Zur Erfüllung der ihm durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben verfügt sie über administrative und finanzielle Autonomie.
und die Datenschutzbehörde, die eine öffentliche Rechtspersönlichkeit hat, wurde eingerichtet.
(2) Die Institution ist dem vom Präsidenten zu ernennenden Minister zugeordnet. (eines)
(3) Der Sitz der Institution ist in Ankara.
(4) Die Institution besteht aus dem Vorstand und dem Präsidium. Das Entscheidungsorgan der Institution ist der Vorstand.
Aufgaben der Einrichtung
ARTIKEL 20- (1) Die Aufgaben der Institution sind wie folgt:
a) Um die Praktiken und Entwicklungen in der Gesetzgebung zu verfolgen, zu bewerten und
Vorschläge zu machen, Recherchen und Untersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen.
b) Im Bedarfsfall öffentliche Institutionen und Organisationen, Nichtregierungsorganisationen
Zusammenarbeit mit Organisationen, Berufsverbänden oder Universitäten.
c) um internationale Entwicklungen in Bezug auf personenbezogene Daten zu überwachen und zu bewerten,
Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen in Fragen und Teilnahme an Sitzungen.
ç) Vorlage des jährlichen Tätigkeitsberichts beim Vorsitz der Großen Türkischen Nationalversammlung für Menschenrechte.
(…) (2) der Überprüfungskommission vorzulegen. (2)
d) Erfüllung sonstiger gesetzlich zugewiesener Aufgaben.
Datenschutzbehörde (3)
ARTIKEL 21- (1) Der Vorstand übt die Aufgaben und Befugnisse aus diesem Gesetz und anderen Gesetzen allein aus.
unter seiner Verantwortung selbstständig durchführt und nutzt. In Bezug auf Angelegenheiten, die in seinen Aufgabenbereich fallen
Kein Organ, keine Behörde, Behörde oder Person kann dem Vorstand Befehle oder Weisungen erteilen, Empfehlungen oder Anregungen aussprechen.
(2) Der Vorstand besteht aus neun Mitgliedern. Fünf Mitglieder des Vorstands sind die Türkische Große Nationalversammlung, vier Mitglieder
Er wird vom Präsidenten gewählt. (3)
(3) Um Mitglied des Vorstandes zu werden, werden folgende Voraussetzungen angestrebt:
a) über Kenntnisse und Erfahrungen im Aufgabenbereich der Institution verfügen.
b) Artikel 48 Absatz 1 des Beamtengesetzes Nr. 657 vom 14.7.1965
Die in den Unterabsätzen (1), (4), (5), (6) und (7) von Absatz (A) angegebenen Qualifikationen zu haben.
c) Kein Mitglied einer politischen Partei zu sein.
d) Abgeschlossenes mindestens vierjähriges Hochschulstudium auf Bachelor-Niveau.
d) (Aufgehoben: 2.7.2018-KHK-703/163 art.)
–––––––––––––––––
(1) Mit Artikel 163 des Gesetzesdekrets Nr. 703 vom 2.7.2018 die Formulierung „mit dem Ministerpräsidenten“ in diesem Absatz
Es wurde in „mit dem vom Präsidenten ernannten Minister“ geändert.
(2) Mit Artikel 163 des Gesetzesdekrets Nr. 703 vom 2.7.2018 das „und an das Premierminister“ in diesem Absatz
Satz aufgehoben.
(3) Mit Artikel 163 des Gesetzesdekrets Nr. 703 vom 2.7.2018 wurden die „zwei
Mitglied des Präsidenten, zwei Mitglieder des Ministerrates“ und „vier Mitglieder des Präsidenten“
wurde geändert.
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(4) (Aufgehoben: 2.7.2018-KHK-703/163 Art.)
(5) Die Große Nationalversammlung der Türkei wählt die Mitglieder des Vorstands nach folgendem Verfahren:
a) Bei der Wahl verdoppelt sich die zu bestimmende Zahl der Mitglieder im Verhältnis zur Zahl der Mitglieder der Fraktionen.
solide Kandidaten nominiert werden und die Vorstandsmitglieder unter diesen Kandidaten sind, sowie die Anzahl der Mitglieder pro politischer Parteigruppe
Es wird von der Generalversammlung der Türkischen Großen Nationalversammlung auf der Grundlage von gewählt Allerdings die politische Partei
Gruppen, über die bei den Wahlen zur Großen Türkischen Nationalversammlung abgestimmt werden soll.
Es kann keine Sitzung oder Entscheidung getroffen werden.
b) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung und Bekanntgabe der Kandidaten.
Kombinierte Stimmzettel in getrennten Listen für Kandidaten, die von Fraktionen nominiert werden
ist arrangiert. Die Stimmen werden abgegeben, indem die besondere Stelle gegenüber den Namen der Kandidaten markiert wird. Politisch
der in den Vorstand zu wählenden Mitglieder aus den nach Absatz 2 ermittelten Quoten der Fraktionen.
Stimmen, die mehr als die Anzahl der Stimmen abgegeben werden, gelten als ungültig.
c) Kandidaten, die der Anzahl der vakanten Mitgliedschaften entsprechen, die bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten haben, sofern die Beschlussfähigkeit gegeben ist.
wird ausgewählt.
ç) zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit der Mitglieder; Mitgliedschaften aus irgendeinem Grund.
Im Falle einer Ejakulation, der Großen Nationalversammlung der Türkei ab dem Datum der Ejakulation oder
Befindet sich die Versammlung in einer Pause, finden die Wahlen innerhalb eines Monats nach dem Ende der Pause mit dem gleichen Verfahren statt. Dies
Verteilung der vakanten Mitgliedschaften auf Fraktionen bei den Wahlen, Fraktionen bei der ersten Wahl
Unter Berücksichtigung der aus der Quote ausgewählten Mitgliederzahl und des aktuellen Verhältnisses der Fraktionen
erfolgt durch.
(6) Nach Ablauf der Amtszeit eines vom Präsidenten gewählten Mitglieds (…) (1)
vor fünfundvierzig Tagen oder im Falle einer Beendigung des Dienstes aus irgendeinem Grund,
Sie wird dem Präsidium (…)(1) von der Institution mitgeteilt. Amtszeit der Mitglieder
Ein neues Mitglied wird einen Monat vor Ablauf der Frist gewählt. Bei diesen Mitgliedschaften kann vor Ablauf der Amtszeit jede
Im Falle einer Vakanz aus irgendeinem Grund findet innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Benachrichtigung eine Wahl statt. (eines)
(7) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Vorstandsvorsitzender, Institution
ist auch dessen Präsident.
(8) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Ein Mitglied, dessen Amtszeit abgelaufen ist, kann wiedergewählt werden. Aufgabe
Die Person, die gewählt wurde, um das Mitglied zu ersetzen, dessen Amtszeit aus irgendeinem Grund vor Ablauf der Amtszeit endet
vervollständigt die verbleibende Zeit des Mitglieds.
(9) Die gewählten Mitglieder wurden dem Ersten Präsidium des Kassationsgerichtshofs vorgestellt: „Ich habe mich der Verfassung und meiner Pflicht verpflichtet
in Übereinstimmung mit dem Gesetz, mit einem Verständnis von völliger Unparteilichkeit, Ehrlichkeit, Fairness und Gerechtigkeit.
Ich schwöre bei meiner Ehre und Ehre.“ sie leisten einen Eid. an den Obersten Gerichtshof
Ein Antrag auf Eidesleistung gilt als übereilte Arbeit.
––––––––––––––––
(1) Gemäß Artikel 163 des Gesetzesdekrets Nr. 703 vom 2.7.2018 wird in diesem Absatz „oder Ministerrat“ verwendet
und „oder das dem Ministerrat vorzulegende Premierminister“ wurden aus dem Text des Artikels gestrichen.
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(10) Soweit den Vorstandsmitgliedern kein besonderes Gesetz zugrunde liegt, erfüllen sie ihre Amtspflichten im Vorstand
Sie kann keine anderen amtlichen oder privaten Aufgaben übernehmen als den Vollzug von Vereinen, Stiftungen, Genossenschaften und dergleichen
nicht zeitweilig geschäftsführend sein, kein Gewerbe ausüben, keine selbstständige Tätigkeit ausüben,
Sie können nicht als Schiedsrichter oder Sachverständige fungieren. Die Vorstandsmitglieder haben ihre Aufgaben jedoch so zu erfüllen, dass sie ihre Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen.
zu wissenschaftlichen Zwecken veröffentlichen, Vorträge und Konferenzen halten können und mit den sich daraus ergebenden Urheberrechten.
Sie können Studien- und Tagungsgebühren beziehen.
(11) Ermittlungen wegen mutmaßlicher Straftaten, die Mitglieder aufgrund ihrer Aufgaben begangen haben
Zum Prozess gegen Beamte und andere Amtsträger, datiert vom 12.02.1999 und nummeriert 4483
Dies geschieht gemäß dem Gesetz und die Erlaubnis, sie zu untersuchen, wird vom Präsidenten erteilt. (eines)
(12) In den Disziplinaruntersuchungen und der Strafverfolgung, die gegen die Mitglieder des Vorstands durchzuführen sind, 657
Die Bestimmungen des Gesetzes Nr.
(13) Vorstandsmitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit aus keinem Grund abberufen werden.
Vorstandsmitglieder;
a) später festgestellt wird, dass sie die Voraussetzungen für eine Wahl nicht erfüllen,
b) Verurteilung wegen der Verbrechen, die sie in Bezug auf ihre Aufgaben begangen haben
Abschluss der Entscheidung,
c) durch das Gutachten des Gesundheitsamtes endgültig festgestellt wird, dass sie ihren Aufgaben nicht nachkommen können.
gemacht werden,
ç) Sie können ihre Aufgaben ohne Urlaub, Entschuldigung und ohne Unterbrechung fünfzehn Tage lang oder insgesamt in einem Jahr ausüben.
es wird festgestellt, dass sie nicht dreißig Tage andauern,
d) Insgesamt drei Kammern ohne Erlaubnis und Entschuldigung in einem Monat, insgesamt zehn Kammern in einem Jahr
festgestellt wird, dass sie an der Sitzung nicht teilgenommen haben,
Ihre Mitgliedschaft endet in diesen Fällen mit Beschluss des Vorstandes.
(14) Solange die in den Vorstand Gewählten dem Vorstand angehören, erfüllen sie ihre bisherigen Aufgaben
Verbindungen werden beendet. Wer als Beamter in die Mitgliedschaft gewählt wird, erfüllt die Voraussetzungen für den Eintritt in den öffentlichen Dienst.
nach Ablauf ihrer Amtszeit oder ihres Rücktrittsverlangens, sofern sie ihre Amtszeit nicht verlieren
die zuständige Behörde zur Ernennung, wenn sie gefunden werden, und stellen innerhalb von dreißig Tagen einen Antrag bei ihren früheren Trägern.
innerhalb eines Monats durch den zum geeigneten Personal ernannt werden Bis zur Terminvereinbarung
Alle Arten von Zahlungen, die sie erhalten, werden weiterhin von der Institution bezahlt. EIN
unter denen, die nicht in einer öffentlichen Einrichtung arbeiten, werden sie für die Mitgliedschaft ausgewählt und ihr Dienst endet wie oben angegeben.
Alle Arten von Zahlungen, die sie erhalten, bis sie eine Aufgabe oder einen Job beginnen.
Sie wird weiterhin von der Institution gezahlt, und diejenigen, deren Mitgliedschaft auf diese Weise beendet wird, werden von der Institution bezahlt.
Die zu leistende Zahlung darf drei Monate nicht überschreiten. Die Zeit, die sie in der Institution verbringen, ihre Personal- und sonstigen Rechte
Es gilt als in den vorangegangenen Institutionen oder Organisationen bestanden
Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes
ARTIKEL 22- (1) Die Pflichten und Befugnisse des Vorstands sind wie folgt:
a) Um sicherzustellen, dass personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit den Grundrechten und -freiheiten verarbeitet werden.
b) Entscheidung über die Beschwerden von Personen, die behaupten, dass ihre Rechte in Bezug auf personenbezogene Daten verletzt wurden.
verbinden.
––––––––––––––––
(1) Gemäß Artikel 163 des Gesetzesdekrets Nr. 703 vom 2.7.2018 wird in diesem Absatz der Ausdruck „Premierminister“ verwendet
In „Präsident“ geändert.
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c) auf Beschwerde oder von Amts wegen bei Kenntnis des mutmaßlichen Verstoßes,
zu prüfen, ob personenbezogene Daten im Einklang mit dem Gesetz verarbeitet werden, und
gegebenenfalls vorübergehende Maßnahmen in dieser Hinsicht zu ergreifen.
ç) Um die angemessenen Maßnahmen zu bestimmen, die für die Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten angestrebt werden.
d) Um sicherzustellen, dass das Register der Datenverantwortlichen geführt wird.
e) Notwendige regulatorische Angelegenheiten bezüglich der Aufgaben des Vorstands und der Arbeitsweise der Agentur.
Transaktionen machen.
f) Regulierungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Verpflichtungen zur Datensicherheit festzulegen.
g) In Bezug auf die Pflichten, Befugnisse und Verantwortlichkeiten des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und seines Vertreters
regulierende Maßnahmen ergreifen.
ğ) Entscheidung über die in diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungssanktionen.
h) Bestimmungen zu personenbezogenen Daten enthalten, die von anderen Institutionen und Organisationen erstellt wurden
eine Stellungnahme zu Gesetzentwürfen abzugeben.
i) Die Institution; Entscheidung über den strategischen Plan, Ziele und Zielsetzungen, Servicequalität
Standards und Leistungskriterien festlegen.
i) Der Budgetvorschlag, der in Übereinstimmung mit dem strategischen Plan und den Zielen und Vorgaben der Institution erstellt wurde.
diskutieren und entscheiden.
j) Leistung der Institution, finanzielle Situation, jährliche Aktivitäten und erforderliche Angelegenheiten
Genehmigung und Veröffentlichung von Berichtsentwürfen über
k) Beratung und Entscheidung über die Vorschläge zum Kauf, Verkauf und zur Vermietung von Immobilien.
verbinden.
l) Erfüllung sonstiger gesetzlich zugewiesener Aufgaben.
Arbeitsprinzipien des Vorstandes
ARTIKEL 23- (1) Der Vorsitzende bestimmt die Sitzungstage und die Tagesordnung des Vorstands. Minister
Bei Bedarf kann der Vorstand eine außerordentliche Sitzung einberufen.
(2) Der Vorstand tritt mit mindestens sechs Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, und mit der absoluten Mehrheit der Gesamtzahl der Mitglieder zusammen.
trifft eine Entscheidung. Die Vorstandsmitglieder können sich nicht der Stimme enthalten.
(3) Vorstandsmitglieder; selbst, Blut bis zum dritten Grad und Hinterbliebene bis zum zweiten Grad
über ihre Verwandten, Adoptivkinder und deren Ehegatten, auch wenn die Ehe zwischen ihnen beendet ist.
kann nicht an der Sitzung teilnehmen und über die Themen abstimmen.
(4) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Tätigkeit Kenntnis von den Geheimnissen der Betroffenen und Dritter erlangt.
sie dürfen sie nicht an andere als die gesetzlich dazu befugten Behörden und zu ihrem eigenen Vorteil weitergeben
sie können es nicht benutzen. Diese Verpflichtung besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt fort.
(5) Die im Vorstand beratenen Angelegenheiten werden protokolliert. Beschlüsse und Gründe für ggf. abweichende Voten.
spätestens innerhalb von fünfzehn Tagen geschrieben. Der Vorstand trifft die Entscheidungen, die er für notwendig erachtet, gegenüber der Öffentlichkeit.
verkündet.
(6) Sofern nicht anders vereinbart, sind die Beratungen in den Vorstandssitzungen vertraulich.
(7) Arbeitsweise und Grundsätze des Vorstandes, Beschlussfassung und sonstige Angelegenheiten werden durch Verordnung geregelt.
ist arrangiert.
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Minister
ARTIKEL 24 – (1) Der Vorsitzende ist der höchste Vorgesetzte der Institution in der Eigenschaft des Vorsitzenden des Vorstands und der Institution.
Institutionelle Dienstleistungen für die Gesetzgebung, Ziele und Richtlinien der Institution, strategischer Plan, Leistung
Sie organisiert, führt durch und betreut Einheiten gemäß den Kriterien und Servicequalitätsstandards.
sorgt für die Koordination zwischen
(2) Dem Präsidenten obliegt die Geschäftsführung und Vertretung der Anstalt. Diese Verantwortung ist
Organisation, Durchführung, Überwachung, Auswertung und ggf.
die Offenlegung gegenüber der Öffentlichkeit umfasst seine Pflichten und Befugnisse.
(3) Die Aufgaben des Präsidenten sind:
a) Leitung der Vorstandssitzungen.
b) Benachrichtigung über Vorstandsentscheidungen und öffentliche Bekanntmachung derjenigen, die der Vorstand für notwendig erachtet.
ihre Umsetzung sicherzustellen und zu überwachen.
c) Ernennung des Vizepräsidenten, der Abteilungsleiter und des Personals der Anstalt.
ç) Dem Vorstand die von den Servicestellen erhaltenen Vorschläge in ihrer endgültigen Form vorzustellen.
d) Gewährleistung der Umsetzung des strategischen Plans im Einklang mit den Servicequalitätsstandards,
Erstellen Sie Ressourcen und Arbeitsrichtlinien.
e) Mit dem Jahresbudget der Institution in Übereinstimmung mit den festgelegten Strategien, Jahreszielen und Vorgaben.
Erstellung von Jahresabschlüssen.
f) Der Vorstand und die Serviceeinheiten arbeiten harmonisch, effizient, diszipliniert und regelmäßig zusammen.
Zur Koordinierung der Arbeit.
g) Die Beziehungen der Institution zu anderen Institutionen zu pflegen.
ğ) Festlegung des Aufgaben- und Befugnisbereichs des Personals, das berechtigt ist, im Namen des Präsidenten der Institution zu unterzeichnen.
h) Erfüllung anderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung und dem Betrieb der Institution.
(4) Bei Verhinderung des Präsidenten der Anstalt vertritt der Vizepräsident den Präsidenten.
Zusammensetzung und Aufgaben des Präsidiums
ARTIKEL 25 – (1) Präsidentschaft; Es besteht aus dem Vizepräsidenten und Serviceeinheiten.
Das Präsidium ist eine Dienstleistungsorganisation, deren im vierten Absatz aufgeführte Aufgaben in Form von Abteilungen organisiert sind.
durch seine Einheiten. Die Zahl der Abteilungsleiter darf sieben nicht überschreiten.
(2) Ein Präsident wird vom Präsidenten ernannt, um ihn bei seinen Aufgaben in Bezug auf die Gesellschaft zu unterstützen.
Assistent wird ernannt.
(3) Vizepräsident und Abteilungsleiter; mindestens vierjährige Hochschulausbildung
Absolventen werden vom Präsidenten aus dem Kreis derjenigen ernannt, die zehn Jahre im öffentlichen Dienst gedient haben.
(4) Die Aufgaben des Präsidiums sind:
a) Führen des Registers der Datenverantwortlichen.
b) Durchführung der Büro- und Sekretariatstätigkeiten der Institution und des Vorstands.
c) Vertretung der Institution durch Rechtsanwälte in Gerichtsverfahren und Vollstreckungsverfahren, an denen die Institution beteiligt ist.
um Klagen zu verfolgen oder anstrengen zu lassen, um Rechtsdienstleistungen zu erbringen.
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ç) Erledigung der Personalverfahren der Vorstandsmitglieder und der in der Institution tätigen Personen.
d) Wahrnehmung der den Finanzdienstleistungs- und Strategieentwicklungseinheiten gesetzlich zugewiesenen Aufgaben.
e) Einrichtung eines Informationssystems zur Durchführung der Geschäfte und Transaktionen der Institution,
dessen Verwendung sicherstellen.
f) Entwurf von Berichten über die jährlichen Aktivitäten des Vorstands oder über die erforderlichen Angelegenheiten.
vorzubereiten und dem Vorstand vorzulegen.
g) Erstellung des strategischen Plans der Institution.
ð) Festlegung der Personalpolitik der Institution, Festlegung der Karriere- und Ausbildungspläne des Personals.
vorbereiten und umsetzen.
h) Ernennung, Versetzung, Disziplinarmaßnahmen, Leistung, Beförderung, Pensionierung und ähnliche Transaktionen des Personals.
ausführen.
ı) Festlegung der vom Personal zu befolgenden ethischen Regeln und Bereitstellung der erforderlichen Schulungen.
i) Im Rahmen des Gesetzes Nr. 5018 vom 12.10.2003 über die öffentliche Finanzverwaltung und -kontrolle
Alle Arten von Kauf, Miete, Wartung, Reparatur, Bau, Archiv, Gesundheit, Soziales
und Erbringung ähnlicher Dienstleistungen.
j) Aufzeichnungen über das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Institution zu führen.
k) Erfüllung anderer Aufgaben, die vom Vorstand oder dem Präsidenten zugewiesen werden.
(5) Dienststellen und die in diesem Gesetz festgelegten Arbeitsverfahren und Grundsätze dieser Stellen.
vom Präsidenten auf Vorschlag der Behörde je nach Tätigkeitsbereich, Aufgaben und Befugnissen.
bestimmt durch die erlassene Verordnung. (eines)
Spezialist für den Schutz personenbezogener Daten und Assistenzspezialisten
ARTIKEL 26- (1) Spezialist für den Schutz personenbezogener Daten und Schutz personenbezogener Daten in der Institution
Assistenzspezialisten können eingesetzt werden. Davon zusätzlich Artikel 41 des Gesetzes Nr. 657
Nur einmalig für die im Rahmen von zum Personal Data Protection Expert ernannten Mitarbeiter
Es wird ein Grad-Upgrade beantragt.
Personal- und Persönlichkeitsrechtliche Bestimmungen
ARTIKEL 27 – (1) Personal der Behörde, mit Ausnahme der durch dieses Gesetz geregelten Angelegenheiten,
Es unterliegt dem Gesetz.
(2) Gesetz Nr. 375 vom 27.6.1989 für den Vorsitzenden und die Mitglieder des Vorstands und das Personal der Behörde.
Gemäß dem zusätzlichen Artikel 11 des Gesetzesdekrets sind die Finanz- und
Zahlungen im Rahmen sozialer Rechte werden im Rahmen der gleichen Verfahren und Grundsätze geleistet. Präzedenzfall
Diejenigen, die keinen Steuer- und anderen gesetzlichen Abzügen von Zahlungen an Personal unterliegen, unterliegen ebenfalls diesem Gesetz.
unterliegen nicht der Besteuerung und sonstigen Abzügen.
(3) Vorstandsvorsitzender und Mitglieder und Mitarbeiter der Agentur
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Versicherungs- und allgemeinen Krankenversicherungsgesetzes
vorbehaltlich seiner Bestimmungen. In Bezug auf die Ruhestandsrechte des Vorsitzenden und der Mitglieder des Vorstands und des Personals der Institution
Es wird auch dem als Präzedenzfall ermittelten Personal gleichgestellt. Artikel 4 des Gesetzes Nr. 5510
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(1) Mit Artikel 163 des Gesetzesdekrets Nr. 703 vom 2.7.2018 wird der „Ministerrat“ in diesem Absatz genannt
auf Beschluss des Präsidenten“ wurde durch „vom Präsidenten“ ersetzt.
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Unter denjenigen, die zum Vorsitzenden ernannt wurden und Mitglieder des Vorstands sind, während sie im Rahmen von Unterabsatz (c) des ersten Absatzes versichert sind
Personen, die ihren Dienst beendet haben oder aufgeben möchten
Die abgelaufenen Dienstzeiten werden bei der Ermittlung des Anwartschaftsmonats, des Grades und der Stufen berücksichtigt.
Während dieser Pflichten fallen sie unter den vorläufigen Artikel 4 des Gesetzes Nr. 5510.
Für die Dauer der Amtsübernahme sind die Amtsentschädigung und die Vertretungsentschädigung zu zahlen.
gilt als Zeit. 4 des Gesetzes Nr. 5510 in öffentlichen Einrichtungen und Organisationen
Während sie gemäß Unterabsatz (a) des ersten Absatzes des Artikels versichert sind, der Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstands
Abfindung für die bestellten
oder Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. In diesem Fall Abfindung oder Anstellung
Die Dienstzeit, für die am Ende eine Vergütung gezahlt werden muss, der Präsident des Verwaltungsrats und die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat.
werden mit der Dienstzeit kombiniert und die Ruhestandsprämie gilt als Auszahlungszeitraum.
(4) In öffentlichen Verwaltungen des Zentralstaates, Trägern der sozialen Sicherheit,
Kommunalverwaltungen, den Kommunalverwaltungen angeschlossene Verwaltungen, Gewerkschaften der Kommunalverwaltungen, revolvierender Fonds
Anstalten, durch Gesetz errichtete Sondervermögen, Anstalten mit öffentlicher Rechtspersönlichkeit,
Mehr als die Hälfte von ihnen sind in öffentlichen Einrichtungen, wirtschaftlichen Staatsbetrieben und öffentlichen Wirtschaftsunternehmen tätig.
Institutionen und deren Tochtergesellschaften, Beamte in den Institutionen und andere Öffentlichkeit
monatlich, mit Zustimmung ihrer Organe, Richter und Staatsanwälte mit ihrer eigenen Zustimmung,
Zuwendungen, alle Arten von Gehaltserhöhungen und Entschädigungen und andere finanzielle und soziale Rechte und Hilfen durch ihre Institutionen.
können vorübergehend in die Institution berufen werden, sofern die Zahlung erfolgt ist. Die diesbezüglichen Forderungen der Institution
werden in erster Linie von den zuständigen Institutionen und Organisationen abgeschlossen. So eingesetztes Personal,
gelten als von ihren Einrichtungen bezahlt beurlaubt. Die Einbindung dieser Mitarbeiter in ihren öffentlichen Dienst, solange sie beurlaubt sind
und Persönlichkeitsrechte fortbestehen, werden diese Zeiten auch bei ihrer Beförderung und ihrem Ruhestand angerechnet, und
Anhebungen werden rechtzeitig vorgenommen, ohne dass eine weitere Operation erforderlich ist. Im Rahmen dieses Artikels
Die Zeiten, die die berufenen Personen in der Anstalt verbringen, gelten als in ihren eigenen Anstalten verbracht. Dies
Anzahl der Personen, die zum Spezialisten für den Schutz personenbezogener Daten und zum Schutz personenbezogener Daten ernannt wurden
Assistant Expert darf zehn Prozent der Gesamtzahl der Mitarbeiter nicht überschreiten, und die Einsatzdauer beträgt zwei Jahre.
kann nicht passieren. Bei Bedarf kann diese Frist jedoch um ein Jahr verlängert werden. (eines)
(5) Die Titel und Nummern des Personals, das in der Institution beschäftigt werden soll, nummeriert (I) im Anhang
im Diagramm angezeigt. Die Gesamtzahl der Mitarbeiter vom 13.12.1983 mit der Nummer 190 darf nicht überschritten werden
Personal in den Tabellen im Anhang zum Dekret über Generalpersonal und Verfahren
Ändern von Titeln und Abschlüssen, Hinzufügen neuer Titel und Stellenangebote, beschränkt auf deren Titel.
Die Streichung von Ämtern erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
KAPITEL SIEBEN
Verschiedene Bestimmungen
Ausnahmen
ARTIKEL 28 – (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden in folgenden Fällen keine Anwendung:
a) Personenbezogene Daten nicht an Dritte weiterzugeben und zur Datensicherheit
sofern die Pflichten eingehalten werden, von realen Personen vollständig mit sich selbst oder mit denselben
Verarbeitung im Rahmen von Tätigkeiten im Zusammenhang mit in der Wohnung lebenden Familienmitgliedern.
_________________
(1) Mit dem 119. Artikel vom 28.11.2017 datiert und 7061 nummeriert Gesetz, „andere öffentliche
"Zustimmung ihrer Institutionen", Richter und Staatsanwälte
ihre Zustimmung“ wurde hinzugefügt.
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b) Recherche, Planung durch Anonymisierung personenbezogener Daten mit amtlichen Statistiken
und Verarbeitung zu statistischen Zwecken.
c) Personenbezogene Daten umfassen die Landesverteidigung, die nationale Sicherheit, die öffentliche Sicherheit, die öffentliche Ordnung,
wirtschaftliche Sicherheit, Privatsphäre oder Persönlichkeitsrechte nicht zu verletzen oder ein Verbrechen darzustellen.
für Zwecke der Kunst, Geschichte, Literatur oder Wissenschaft oder der Meinungsfreiheit
Umfang der Verarbeitung.
ç) Personenbezogene Daten schützen die Landesverteidigung, die nationale Sicherheit, die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Ordnung.
oder öffentliche Einrichtung, die gesetzlich zur Gewährleistung der wirtschaftlichen Sicherheit befugt ist.
im Rahmen von vorbeugenden, schützenden und nachrichtendienstlichen Aktivitäten, die von durchgeführt werden
wird bearbeitet.
d) In Bezug auf die Untersuchung, Strafverfolgung, Verhandlung oder Exekution personenbezogener Daten
von Justizbehörden oder Vollstreckungsbehörden verarbeitet werden.
(2) Daten, sofern sie dem Zweck und den Grundsätzen dieses Gesetzes entsprechen und verhältnismäßig sind.
10., der die Auskunftspflicht des Verantwortlichen regelt, den Ersatz des Schadens zu verlangen
Registrierung im 11. und Data Controllers Registry, das die Rechte der betroffenen Person regelt, mit Ausnahme des Rechts auf
Artikel 16, der die Haftung regelt, findet in folgenden Fällen keine Anwendung:
a) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die Verbrechensverhütung oder strafrechtliche Ermittlungen erforderlich.
sein.
b) Bearbeitung von durch die betroffene Person öffentlich gemachten Personendaten.
c) Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund gesetzlicher Befugnisse und autorisierter öffentlicher Behörden
Institutionen und Organisationen und Berufsorganisationen in der Art von öffentlichen Institutionen, Wirtschaftsprüfung oder
die für die Erfüllung behördlicher Pflichten und für disziplinarische Ermittlungen oder Strafverfolgung erforderlich sind.
sein.
ç) Staatsökonomie in Bezug auf die Haushalts-, Steuer- und Finanzfragen der Verarbeitung personenbezogener Daten.
und zum Schutz seiner finanziellen Interessen erforderlich ist.
Budget und Einnahmen der Institution
ARTIKEL 29 - (1) Der Haushalt der Institution wird gemäß den im Gesetz Nr. 5018 festgelegten Verfahren und Grundsätzen erstellt.
vorbereitet und angenommen.
(2) Die Einnahmen der Anstalt setzen sich wie folgt zusammen:
a) Finanzhilfen aus dem allgemeinen Haushalt.
b) Einnahmen aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen der Anstalt.
c) Erhaltene Spenden und Hilfsmittel.
ç) Einkünfte aus der Bewertung ihres Einkommens.
d) Sonstige Einkünfte.
Geänderte und ergänzte Bestimmungen
ARTIKEL 30- (1) (Im Zusammenhang mit dem Gesetz Nr. 5018 vom 10.12.2003 und ersetzt
verarbeitet.)
(2) bis (5) – (Bezieht sich auf Gesetz Nr. 5237 vom 26.9.2004 und wurde ersetzt.)
(6) (Im Zusammenhang mit dem Gesundheitsgrundgesetz Nr. 3359 vom 7.5.1987 und
stattdessen verarbeitet.)
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(7) (Organisation des Gesundheitsministeriums und seiner Tochtergesellschaften, datiert vom 11.10.2011 und nummeriert 663
Es bezieht sich auf das Gesetzesdekret über das Gesetz und seine Pflichten.)
Verordnung
ARTIKEL 31 – (1) Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes werden von der Behörde erlassen.
in Kraft gesetzt wird.
Übergangsbestimmungen
VORLÄUFIGER ARTIKEL 1- (1) Innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung dieses Gesetzes, Artikel 21
Die Mitglieder des Vorstands werden gemäß dem im Artikel festgelegten Verfahren gewählt und die Organisation des Präsidiums gebildet.
(2) Datenverantwortliche innerhalb der vom Vorstand festgelegten und angekündigten Frist,
Verantwortliche Personen müssen in das Register eingetragen werden.
(3) Personenbezogene Daten, die vor dem Veröffentlichungsdatum dieses Gesetzes verarbeitet wurden,
innerhalb von zwei Jahren nach dem Datum dieses Gesetzes. Entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes
Als vertraulich eingestufte personenbezogene Daten werden unverzüglich gelöscht, vernichtet oder anonymisiert. Dies jedoch
Die Zustimmungen, die gemäß dem Gesetz vor dem Veröffentlichungsdatum des Gesetzes eingeholt wurden, im Gegenteil, innerhalb eines Jahres.
Wird keine Willenserklärung abgegeben, so gilt diese nach diesem Gesetz.
(4) Die in diesem Gesetz getroffenen Regelungen gelten ein Jahr ab dem Datum der Veröffentlichung dieses Gesetzes.
in Kraft.
(5) Innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Veröffentlichung dieses Gesetzes können öffentliche Einrichtungen und Organisationen
ein leitender Manager, um die Umsetzung dieses Gesetzes zu koordinieren.
bestimmt und dem Präsidium gemeldet.
(6) Erster gewählter Präsident, Zweiter Präsident und zwei per Los bestimmte Mitglieder für sechs Jahre; die anderen fünf Mitglieder
Er dient vier Jahre.
(7) Bis das Budget der Institution zugewiesen wird;
a) Die Ausgaben der Institution werden aus dem Haushalt des Ministerpräsidenten gedeckt.
b) Gebäude, Werkzeuge, Geräte, Einrichtungsgegenstände und
Alle notwendigen Unterstützungsleistungen wie Hardware werden vom Ministerpräsidenten bereitgestellt.
(8) Sekretariatsdienste bis zur Aufnahme der Tätigkeit der Serviceeinheiten der Institution
Sie wird vom Ministerpräsidenten durchgeführt.
VORLÄUFIGER ARTIKEL 2- (Anhang: 28/11/2017-7061/120 Art.)
(1) Politikwissenschaften, Wirtschafts- und Verwaltungswissenschaften, Volkswirtschaftslehre, die eine mindestens vierjährige grundständige Ausbildung aufweisen,
rechts- und wirtschaftswissenschaftliche Fakultäten, ingenieurwissenschaftliche Fakultäten Elektronik, Elektro-Elektronik,
aus den Fachbereichen Elektro- und Kommunikationstechnik, Informatik, Wirtschaftsinformatik bzw
Hochschulbildung im In- und Ausland, deren Gleichwertigkeit vom Hochschulrat anerkannt wird
von Absolventen ihrer Institutionen; ein befristeter Beruf, der durch eine berufsspezifische Auswahlprüfung betreten wird
Nach der internen Schulung und einer speziellen Befähigungsprüfung wird gemäß Artikel 36 des Gesetzes Nr. 657 „Common
In Bezug auf die in Unterabsatz (11) von Absatz (A) des Abschnitts mit der Überschrift „Bestimmungen“ angegebenen Titel
in die Kader berufen, die den Spitzenorganisationen der Organe angehören, und unbezahlte Urlaubszeiten in diesen Kadern ausgenommen
Diejenigen, die mindestens zwei Jahre und diejenigen, die im Lehrpersonal tätig waren, Fremdsprachenkenntnisse haben
Mindestens siebzig Punkte aus der Einstufungsprüfung erhalten haben und zum Zeitpunkt der Ernennung über vierzig Jahre alt sein.
innerhalb eines Jahres ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Artikels, vorausgesetzt, dass
Sie können als Datenschutzbeauftragte bestellt werden. Die Zahl der auf diese Weise zu Beauftragenden darf fünfzehn nicht übersteigen.
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Macht
ARTIKEL 32 – (1) Dieses Gesetz;
a) Artikel 8, 9, 11, 13, 14, 15, 16, 17 und 18
sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung,
b) andere Artikel zum Zeitpunkt der Veröffentlichung,
tritt in Kraft.
Exekutive
ARTIKEL 33 – (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes werden vom Ministerrat ausgeführt.
ZEITPLAN NR. (I)
PERSONALLISTE DER INSTITUTION ZUM SCHUTZ PERSÖNLICHER DATEN
KLASSE TITEL STUFE GESAMT
GİH-Vizepräsident 1 1
Leiter der Abteilung GİH 1 7
GİH Rechtsberater 1 1
GİH Rechtsberater 3 3
AH Rechtsanwalt 6 4
GİH-Spezialist für den Schutz personenbezogener Daten 5 10
GİH-Experte für den Schutz personenbezogener Daten 7 20
GİH Stellvertretender Experte für den Schutz personenbezogener Daten 9 60
GİH Finanzdienstleistungsspezialist 6 2
GİH Assistenzspezialist für Finanzdienstleistungen 9 2
GİH-Offizier 5 5
GİH-Offizier 7 5
GİH-Offizier 9 5
GİH-Offizier 11 5
GİH-Offizier 13 5
GİH Computeroperator 7 5
GİH-Datenvorbereitungs- und Kontrolloperator 6 5
GİH-Datenvorbereitungs- und Kontrolloperator 7 5
GİH-Datenvorbereitungs- und Kontrolloperator 8 5
GİH-Datenvorbereitungs- und Kontrolloperator 9 5
GİH-Datenvorbereitungs- und Kontrolloperator 10 5
GİH-Sekretär 5 3
GİH-Sekretär 8 7
GİH-Zentralbeamter 9 1
GİH-Treiber 11 4
TH Techniker 6 3
YH Assistenztechniker 9 2
YH Magd 11 10
GESAMT 195
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ERGÄNZUNG UND ÄNDERUNG DES GESETZES NR. 6698
ANNULLIERUNG DURCH GESETZGEBUNG ODER VERFASSUNGSGERICHT
DATUM DES INKRAFTTRETENS DER BESTIMMUNGEN
LISTE ANZEIGEN
Ändern
des Gesetzes/Erlasses/
Aufgehobene Verfassung
Gericht
Ihrer Entscheidung
Seine Nummer
Änderung des Gesetzes Nr. 6698 oder
stornierte Artikel
Datum des Inkrafttretens
7061 27, VORLÄUFIGER ARTIKEL 2 5.12.2017
Dekret/703
19, 20, 21, 25
zusammen am 24.6.2018
Hergestellt in der Türkei. Groß
Nationalversammlung u
Präsidentschaft
als Ergebnis der Wahlen
des Präsidenten
er leistete seinen Eid
am Datum (07.09.2018)